BSG - Beschluss vom 21.01.2020
B 13 R 288/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 22.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 1104/14
SG Dortmund, vom 21.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 34 R 384/12

Parallelentscheidung zu BSG B 13 R 287/18 B v. 21.01.2020

BSG, Beschluss vom 21.01.2020 - Aktenzeichen B 13 R 288/18 B

DRsp Nr. 2020/3399

Parallelentscheidung zu BSG B 13 R 287/18 B v. 21.01.2020

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. August 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Mit Urteil vom 22.8.2018 hat das LSG Nordrhein-Westfalen einen im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X geltend gemachten Anspruch der Klägerin auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines höheren monatlichen Zahlbetrags ihrer mit Bescheid vom 10.10.2003 gewährten Erwerbsminderungsrente verneint. Ersatzzeiten für die Jahre bis 1975, in denen die Klägerin in der Sowjetunion gelebt hat, seien trotz Vorlage einer Heimkehrerbescheinigung mit Bestätigung einer Verschleppung in der Zeit vom 20.10.1948 bis 14.12.1975 nicht zu berücksichtigen. Die Kürzungsregel des § 22 Abs 4 FRG sei zutreffend angewandt worden; verfassungs- oder europarechtliche Bedenken hiergegen bestünden nicht.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, auf eine Divergenz sowie auf Verfahrensmängel (Zulassungsgründe nach § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG).

II