Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. August 2018 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Mit Urteil vom 22.8.2018 hat das LSG Nordrhein-Westfalen einen im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X geltend gemachten Anspruch der Klägerin auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines höheren monatlichen Zahlbetrags ihrer mit Bescheid vom 10.10.2003 gewährten Erwerbsminderungsrente verneint. Ersatzzeiten für die Jahre bis 1975, in denen die Klägerin in der Sowjetunion gelebt hat, seien trotz Vorlage einer Heimkehrerbescheinigung mit Bestätigung einer Verschleppung in der Zeit vom 20.10.1948 bis 14.12.1975 nicht zu berücksichtigen. Die Kürzungsregel des §
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde beim
II
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