BSG - Beschluss vom 21.01.2021
B 10 ÜG 4/20 BH
Normen:
GVG § 198 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 08.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 SF 9/19

Parallelentscheidung zu BSG B 10 ÜG 1/20 BH v. 21.01.2021

BSG, Beschluss vom 21.01.2021 - Aktenzeichen B 10 ÜG 4/20 BH

DRsp Nr. 2021/4370

Parallelentscheidung zu BSG B 10 ÜG 1/20 BH v. 21.01.2021

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 8. Juli 2020 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

GVG § 198 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I

Der Kläger macht in der Hauptsache ausschließlich einen Anspruch auf Entschädigung in Geld wegen der nach seiner Auffassung unangemessenen Dauer des vor dem SG Marburg unter dem Az S 8/5 geführten Klageverfahrens geltend. Diesen Anspruch hat das LSG als Entschädigungsgericht verneint . Es fehle bereits an einer wirksamen Verzögerungsrüge. Denn die vom Kläger erhobene Verzögerungsrüge sei rechtsmissbräuchlich, weil sie nach Würdigung aller Gesamtumstände von ihm allein deshalb noch eingelegt worden sei, um in einem künftigen Entschädigungsverfahren eine Geldentschädigung erlangen zu können. Überdies sei das Ausgangsverfahren nicht als unangemessen lang zu bewerten. Selbst aber wenn man dies anders sehen wollte, wäre eine Wiedergutmachung durch die vom Kläger aber ausdrücklich nicht geltend gemachte Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer nach § Abs Satz 2 und Abs Satz 1 insbesondere unter Würdigung des Prozessverhaltens des Klägers im Ausgangsverfahren ausreichend.