Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 6. September 2018 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt M. R. beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 6. September 2018 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger ist mit seinem gegen die Beklagte gerichteten Begehren, die Kosten für orthomolekulare Vitalstoffmischungen und Myrrhinil sowie für bereits angefallene und zukünftige Kosten für den Besuch des Solebades zu übernehmen, sowie festzustellen, dass die Behandlung seiner Mitochondriopathien seit mindestens 2012 notwendig ist, in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben (
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