Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. September 2014 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. September 2014 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Durch Urteil vom 25.9.2014 hat das LSG einen Anspruch des Klägers auf Leistungen des Zahnersatzes für sich und seine Ehefrau im Rahmen der Versorgung nach dem
Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG, für die er zugleich Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt, macht der Kläger Verfahrensmängel geltend.
II
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|