BSG - Beschluss vom 20.05.2015
B 8 SO 15/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 - 2;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 25.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 SO 69/13
SG Speyer, - Vorinstanzaktenzeichen S 16 SO 168/09

Parallelentscheidung zu BSG - B 8 SO 13/15 B - v. 26.05.2015

BSG, Beschluss vom 20.05.2015 - Aktenzeichen B 8 SO 15/15 B

DRsp Nr. 2015/10750

Parallelentscheidung zu BSG - B 8 SO 13/15 B - v. 26.05.2015

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. September 2014 - L 1 SO 69/13 - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 - 2;

Gründe:

I

Im Streit sind Leistungen bzw höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII).

Die Klage hatte nur teilweise Erfolg (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Speyer [SG] vom 8.7.2013; Urteil des Landessozialgerichts [LSG] Rheinland-Pfalz vom 25.9.2014). Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde. Sie macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend und formuliert folgende Rechtsfragen:

"Was stellt in der Bundesrepublik Deutschland ein angemessenes Einkommen im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention dar?

Was ist ein Einkommen, das eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglicht?

Stellt eine Regelung des SGB V eine vom SGB IX abweichende Regelung dar, die für die gesetzliche Krankenkasse bindend ist, auch wenn eine derartige Regelung im SGB IX überhaupt nicht vorkommt?

Ist bei der Berechnung einer Zahlung der Zeitpunkt maßgeblich, zu der sie fällig wird, oder der Zeitpunkt, zu dem sie abgebucht wird?