BSG - Urteil vom 15.07.2015
B 6 KA 29/14 R
Normen:
SGB V § 103 Abs. 4; SGG § 131 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 23.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 KA 28/13
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 71 KA 32/11

Parallelentscheidung zu BSG - B 6 KA 32/14 R - v. 15.07.2015

BSG, Urteil vom 15.07.2015 - Aktenzeichen B 6 KA 29/14 R

DRsp Nr. 2015/19608

Parallelentscheidung zu BSG - B 6 KA 32/14 R – v. 15.07.2015

[Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Oktober 2013 aufgehoben und auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. März 2013 geändert.

Der Beklagte wird verpflichtet, bei seiner erneuten Entscheidung über den Zulassungsantrag der Klägerin die Rechtsauffassung des Senats zu beachten.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Normenkette:

SGB V § 103 Abs. 4; SGG § 131 Abs. 1 S. 3;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Zulassung der Klägerin zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen.

Die Klägerin ist als Psychologische Psychotherapeutin (PP) approbiert; sie verfügt über eine Zusatzqualifikation für die psychotherapeutische Behandlung von Kindern und Jugendlichen und ist ua als Dozentin und Supervisorin im Rahmen der Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut (KJP) am Institut für Verhaltenstherapie in B. tätig. Die Beigeladene zu 1. ist nach den Feststellungen des beklagten Berufungsausschusses als KJPin approbiert.