Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 16. Februar 2016 aufgehoben, soweit dieses die Feststellung weiterer Arbeitsentgelte in Gestalt von Jahresentgeldprämien für die Jahre 1970 bis 1979 betrifft.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 3. Juli 2012 wird insoweit zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger ein Drittel seiner außergerichtlichen Kosten im Klage- und Berufungsverfahren zu erstatten.
Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.
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Der Kläger begehrt im Zugunstenverfahren die Feststellung weiterer Arbeitsentgelte in Gestalt jährlicher Jahresendprämien (JEP) für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech).
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