Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Sächsischen Landessozialgerichts vom 8. Dezember 2015 und des Sozialgerichts Dresden vom 12. März 2015 abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
I
Die Beteiligten streiten im Zugunstenverfahren darüber, ob die Beklagte die bisherigen Höchstwertfestsetzungen von Arbeitsentgelten, die der Kläger während seiner Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem Nr 1 der Anl 1 zum
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