BSG - Beschluss vom 06.05.2015
B 4 AS 44/15 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -2; GG Art. 1; GG Art. 20;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 25.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 695/14
SG Detmold, - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 843/13

Parallelentscheidung zu BSG - B 4 AS 37/15 BH - v. 28.04.2015

BSG, Beschluss vom 06.05.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 44/15 BH

DRsp Nr. 2015/8691

Parallelentscheidung zu BSG - B 4 AS 37/15 BH - v. 28.04.2015

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. Februar 2015 (L 12 AS 695/14) Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -2; GG Art. 1; GG Art. 20;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt höhere Leistungen für seinen Regelbedarf im Zeitraum vom 1.3. bis 31.8.2013. Der Beklagte hat ihm durch Bescheid vom 31.1.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.4.2013 einen Regelbedarf von 382 Euro bewilligt. Die hiergegen erhobene Klage, gestützt auf die nach Ansicht des Klägers verfassungswidrig zu niedrige Bemessung des Regelsatzes, hat das SG durch Gerichtsbescheid vom 20.3.2014 abgewiesen. Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 25.2.2015). Zur Begründung hat es ausgeführt, dass nur der Regelbedarf im Streit stehe. Dieser sei vom Beklagten zutreffend bestimmt worden. Ein Anspruch auf einen Mehrbedarf sei weder geltend gemacht noch ersichtlich. Die Höhe des Regelbedarfs sei auch mit Verfassungsrecht vereinbar. Insoweit hat sich das LSG insbesondere auf den Beschluss des BVerfG vom 23.7.2014 ( ua, BGBl I 2014, 1581) bezogen. Europarechtlich konnte es keine Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ausmachen.