Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 18. November 2014 - L
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 1.10.2009 bis 31.3.2010.
Der 1951 geborene, alleinstehende und schwerbehinderte Kläger bezog von Januar bis November 2005 sowie - nach Beschäftigungszeiten und einem Alg I-Bezug (März bis Oktober 2007) - von November 2007 bis Oktober 2011 SGB II -Leistungen. Er wohnt seit März 2004 in einem Haus seiner 2013 verstorbenen Mutter.
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