Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 9. Mai 2017 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.
I
Der Kläger betreibt in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins eine zur Versorgung von Versicherten der sozialen Pflegeversicherung zugelassene teilstationäre Pflegeeinrichtung. Er begehrt die Aufhebung und hilfsweise Feststellung, dass der von den Beklagten erteilte Maßnahmebescheid vom 9.2.2011 rechtswidrig war.
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