BSG - Beschluss vom 09.03.2016
B 14 AS 97/15 B
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 15.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 190/12
SG Osnabrück, - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 72/12

Parallelentscheidung zu BSG - B 14 AS 96/15 B - v. 09.03.2016

BSG, Beschluss vom 09.03.2016 - Aktenzeichen B 14 AS 97/15 B

DRsp Nr. 2016/7586

Parallelentscheidung zu BSG - B 14 AS 96/15 B – v. 09.03.2016

[Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 15. April 2015 - L 15 AS 190/12 - aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 15.4.2015 - L 15 AS 190/12 - ist zulässig, denn er hat einen Verstoß gegen das grundrechtsgleiche Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art 101 Abs 1 Satz 2 Grundgesetz hinreichend bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 iVm § 160 Abs 2 Nr 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

Die Beschwerde ist insoweit auch begründet. Der gerügte Verfahrensfehler einer Verletzung von § 33 Abs 1 Satz 1 iVm § 155 Abs 3 und 4 SGG liegt vor. Das LSG war bei seinem ohne mündliche Verhandlung ergangenen Urteil nicht vorschriftsmäßig besetzt (§ 547 Nr 1 Zivilprozessordnung [ZPO] iVm § 202 Satz 1 SGG). Denn es hat durch den Berichterstatter anstelle des Senats entschieden, obwohl das hierfür nach § 155 Abs 3 und 4 SGG erforderliche Einverständnis des Klägers nicht vorgelegen hat.