BSG - Beschluss vom 16.02.2015
B 14 AS 267/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB X § 24;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 10.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 252/13
SG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 29 AS 6661/10

Parallelentscheidung zu BSG - B 14 AS 265/14 B - v. 16.02.2015

BSG, Beschluss vom 16.02.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 267/14 B

DRsp Nr. 2015/4212

Parallelentscheidung zu BSG - B 14 AS 265/14 B - v. 16.02.2015

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 10. Juli 2014 - L 7 AS 252/13 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB X § 24;

Gründe:

1. Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung erfolgreich zu begründen.