Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 10. März 2016 - L
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des LSG sind als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision ua zuzulassen, wenn das Urteil des LSG von einer Entscheidung des
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