Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. Januar 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im oben bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Mit Urteil vom 27.1.2015 hat das Bayerische LSG einen Anspruch des Klägers auf höhere Rentenanpassung zum 1.7.2011 verneint. Das LSG hat im Wesentlichen ausgeführt, dass es keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Rechtsvorschriften habe (§§ 65, 68, 68a, 69 Abs 1 SGB VI iVm § 1 der Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1.7.2011 [Rentenwertbestimmungsverordnung 2011 - RWBestV 2011, BGBl I 1039 f], § 255e SGB VI). Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art 100 Abs 1 GG komme daher nicht in Betracht. Hierfür hat es sich auf höchstrichterliche Rechtsprechung bezogen (vgl zuletzt BVerfG vom 3.6.2014 - 1 BvR 79/09 ua - juris, NJW 2014, 3634 zur unterbliebenen Rentenanpassung in 2005).
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