Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 26. Februar 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im oben bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Mit Urteil vom 26.2.2015 hat das LSG Sachsen-Anhalt einen Anspruch der Klägerin auf höhere Halbwaisenrente verneint. Die hier allein streitgegenständliche Anpassung zum 1.7.2012 entspreche dem geltenden Recht. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Rentenanpassungsvorschriften bestünden nicht.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim
II
Der Antrag der Klägerin auf PKH ist abzulehnen.
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