BSG - Beschluss vom 10.09.2015
B 13 R 153/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 26.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 130/14
SG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen 46 R 20/13

Parallelentscheidung zu BSG - B 13 R 152/15 B - v. 10.09.2015

BSG, Beschluss vom 10.09.2015 - Aktenzeichen B 13 R 153/15 B

DRsp Nr. 2015/17758

Parallelentscheidung zu BSG - B 13 R 152/15 B - v. 10.09.2015

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 26. Februar 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im oben bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I

Mit Urteil vom 26.2.2015 hat das LSG Sachsen-Anhalt einen Anspruch der Klägerin auf höhere Halbwaisenrente verneint. Die hier allein streitgegenständliche Anpassung zum 1.7.2012 entspreche dem geltenden Recht. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Rentenanpassungsvorschriften bestünden nicht.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie ist weiterhin der Ansicht, dass ihre Rente unzutreffend festgesetzt worden sei. Zudem hat sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.

II

Der Antrag der Klägerin auf PKH ist abzulehnen.