BSG - Beschluss vom 10.09.2015
B 13 R 154/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 26.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 55/12
SG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KN 102/08

Parallelentscheidung zu BSG - B 13 R 152 B - v. 10.09.2015

BSG, Beschluss vom 10.09.2015 - Aktenzeichen B 13 R 154/15 B

DRsp Nr. 2015/17759

Parallelentscheidung zu BSG - B 13 R 152 B - v. 10.09.2015

Der Antrag der Kläger, ihnen für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 26. Februar 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im oben bezeichneten Urteil werden als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I

Mit Urteil vom 26.2.2015 hat das LSG Sachsen-Anhalt die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche auf höhere Witwer- bzw Halbwaisenrenten verneint. Die Berechnungen der Renten und deren Anpassung zum 1.7.2009 entsprächen dem geltenden Recht. Für die behauptete Fehlerhaftigkeit der Rentenberechnungen hätten die Kläger keine substantiellen oder konkreten Einwände vorgetragen. Solche seien auch nicht ersichtlich. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Rentenberechnungs- bzw -anpassungsvorschriften unter Zugrundelegung des aktuellen Rentenwerts (Ost) bestünden nicht. Auch habe die Beklagte den sich aus der Witwerrente des Klägers zu 1. ergebenden Nachzahlungsbetrag zur Erfüllung eines Erstattungsanspruchs des Beigeladenen in zutreffender Höhe an diesen ausgezahlt.