Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. November 2014 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung in seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 1. als Kraftfahrer seit dem 7.12.2009. Zuletzt hat das LSG Baden-Württemberg mit Beschluss vom 26.11.2014 - wie auch in einem weiteren Rechtsstreit des Klägers zu seiner Tätigkeit für ein anderes Speditionsunternehmen (LSG-Beschluss vom 26.11.2014 - Az: L 11 R 1517/14, Az der Nichtzulassungsbeschwerde B 12 R 55/14 B) - die Berufung des Klägers zurückgewiesen und eine Versicherungspflicht des Klägers bestätigt.
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