Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. November 2017 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich der in eigener Sache klagende Rechtsanwalt gegen die Neuberechnung des Zahlbetrags seiner Regelaltersrente mit der Feststellung rückständiger Beitragsanteile zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV), gegen die Aufhebung und Rückforderung des Beitragszuschusses zu einer freiwilligen Krankenversicherung sowie die Nachentrichtung und Aufrechnung der rückständigen Beitragsanteile gegen seine Regelaltersrente.
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