BSG - Beschluss vom 27.02.2015
B 12 R 31/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -2; SGG § 162; SGB IV § 7;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 30.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 4853/13
SG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen 21 R 1469/11

Parallelentscheidung zu BSG - B 12 R 29/14 B - v. 27.02.2015

BSG, Beschluss vom 27.02.2015 - Aktenzeichen B 12 R 31/14 B

DRsp Nr. 2015/5968

Parallelentscheidung zu BSG - B 12 R 29/14 B - v. 27.02.2015

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 30. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -2; SGG § 162; SGB IV § 7;

Gründe:

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob der Beigeladene zu 1. in seiner Tätigkeit für die Klägerin vom 25.5.2009 bis 31.12.2009 aufgrund (abhängiger) Beschäftigung der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung unterlag.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 30.7.2014 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder