BSG - Beschluss vom 24.02.2015
B 12 R 5/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 17.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 18 KN 359/10
SG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KN 75/09

Parallelentscheidung zu BSG - B 12 R 11/14 B - v. 24.02.2015

BSG, Beschluss vom 24.02.2015 - Aktenzeichen B 12 R 5/14 B

DRsp Nr. 2015/5671

Parallelentscheidung zu BSG - B 12 R 11/14 B - v. 24.02.2015

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2013 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die (Teil-)Erstattung von Arbeitgeberbeiträgen, die von der Rechtsvorgängerin der Klägerin für eine Beschäftigte für die Zeit vom 1.7.1990 bis 30.9.1990 an die Beklagte entrichtet wurden.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 17.12.2013 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder