BSG - Beschluss vom 27.04.2015
B 12 KR 3/15 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -3; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 11;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 24.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 357/13
SG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 426/11

Parallelentscheidung zu BSG - B 12 KR 11/14 BH - v. 23.04.2015

BSG, Beschluss vom 27.04.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 3/15 BH

DRsp Nr. 2015/9543

Parallelentscheidung zu BSG - B 12 KR 11/14 BH - v. 23.04.2015

Der Antrag der Klägerin, ihr für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. Februar 2015 (Az L 4 KR 357/13) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines anwaltlichen Bevollmächtigten zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -3; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 11;

Gründe:

I

Die Klägerin beantragt Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten für die Durchführung eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.

Durch Bescheid vom 4.3.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.4.2011 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin, festzustellen, dass sie als Rentnerin versicherungspflichtiges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sei, wegen Nichterfüllung der Vorversicherungszeiten ab. Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 9.7.2013). Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 24.2.2015).

Mit einem von ihr selbst verfassten Schreiben vom 2.3.2015 beantragt die Klägerin PKH unter Beiordnung eines beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten für eine einzulegende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Urteil des LSG.

II