Der erneute Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 1. Dezember 2015 -
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Mit Urteil vom 1.12.2015, dem Kläger zugestellt am 5.2.2016, hat das Sächsische LSG die Klage des Klägers auf Entschädigung wegen unangemessener Dauer des gerichtlichen Verfahrens zum Aktenzeichen S
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