Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 14. Dezember 2017 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 14. Dezember 2017 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 30.12.2017 zugestellten Urteil des Hessischen LSG vom 14.12.2017 mit einem Schreiben vom 7.1.2018 Beschwerde eingelegt. Gleichzeitig hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren beantragt.
II
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