BAG - Urteil vom 21.08.2014
8 AZR 629/13
Normen:
BGB § 613a Abs. 6;
Vorinstanzen:
LAG Thüringen, vom 23.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 190/12
ArbG Gera, vom 21.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 114/12

Parallelentscheidung zu BAG - 8 AZR 369/13 - v. 24.04.2014

BAG, Urteil vom 21.08.2014 - Aktenzeichen 8 AZR 629/13

DRsp Nr. 2014/17894

Parallelentscheidung zu BAG - 8 AZR 369/13 - v. 24.04.2014

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 23. Mai 2013 - 2 Sa 190/12 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 21. Mai 2012 - 1 Ca 114/12 - abgeändert.

3. Die Klage wird abgewiesen.

4. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 6;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis nach mehreren Betriebsübergängen und einem Widerspruch des Klägers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses besteht.

Der Kläger ist seit 1991 bei der Beklagten, einem bundesweit tätigen Telekommunikationsunternehmen, und ihren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt. Bei der Beklagten arbeitete er zuletzt als Kundenberater im Callcenter G; seine monatliche Bruttovergütung betrug damals ca. 3.000,00 Euro.