1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 6. August 2013 - 7 Sa 299/13 - aufgehoben.
2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf eine tarifliche Jahressonderzahlung für das Kalenderjahr 2011.
Die Klägerin, seit dem 1. Mai 2002 Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), ist bei der Beklagten, einem Unternehmen der Abfall- und Entsorgungswirtschaft, in deren Niederlassung in C seit 1997 als Sachbearbeiterin Buchhaltung beschäftigt.
Die Beklagte war bereits seit dem 1. Mai 1991 Vollmitglied im Bundesverband der Deutschen Entsorgungswirtschaft e.V. (BDE), einem "Wirtschafts- und Arbeitgeberverband". Der BDE hatte durch Satzungsänderungen im Jahre 1995 und 1999 in § 5 Abs. 2 Satz 2 der Verbandssatzung die Möglichkeit geschaffen, auf besonderen Antrag "nur die Mitgliedschaft im Wirtschaftsverband" zu erwerben.
Mit Schreiben vom 22. April 2002 teilte die Beklagte dem BDE Folgendes mit:
"Kündigung Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband
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