1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 9. August 2013 - 8 Sa 239/13 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf ein höheres Bruttoentgelt und eine weitere Abfindungszahlung.
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