1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 27. August 2013 - 10 Sa 89/13 - aufgehoben.
2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 7. September 2012 -
3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Sozialkassenbeiträgen für die Zeit von November 2009 bis Februar 2011.
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