Die Revisionen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 2. Juli 2014 - 4 Sa 321/14 - werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben zu 95 % der Kläger und zu 5 % die Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über eine Sozialplanabfindung und eine Sonderprämie.
Der Kläger war zunächst als Beamter bei der Deutschen Bundespost eingesetzt. Nach deren Privatisierung nimmt die Deutsche Telekom AG (DT AG) die Dienstherreneigenschaft für die ihr zugewiesenen Beamten der ehemaligen Deutschen Bundespost wahr. Die DT AG beurlaubte den Kläger unter Wegfall der Besoldung für eine Tätigkeit als Arbeitnehmer, ua. für die Vivento Technical Services GmbH. Bei dieser Gesellschaft waren neben Arbeitnehmern, die - wie der Kläger - in einem Beamtenverhältnis standen, weitere Arbeitnehmer tätig, die zuvor im Rahmen von Arbeitsverhältnissen bei Konzerngesellschaften der Deutschen Telekom AG beschäftigt wurden.
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