Der Antrag der Klägerin auf
Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil
hat keinen Erfolg. Denn die von der Klägerin geltend gemachten Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt worden.
Entgegen der Auffassung der Klägerin bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|