OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 13.09.2004
4 A 2604/03
Normen:
BAföG § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ; EStG § 10e ; GG Art. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 754
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 162/01

OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 13.09.2004 (4 A 2604/03) - DRsp Nr. 2008/1324

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.09.2004 - Aktenzeichen 4 A 2604/03

DRsp Nr. 2008/1324

»Die Begrenzung des Abzuges für Sonderausgaben nach § 10e EStG auf selbstgenutzte Einfamilienhäuser und selbstgenutzte Eigentumswohnungen in § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BAföG verstößt nicht gegen Art. 3 GG

Normenkette:

BAföG § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ; EStG § 10e ; GG Art. 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin reichte mit ihrem Antrag auf Bewilligung von Ausbildungsförderung eine Einkommenserklärung ihres Vaters ein. Darin gab dieser an, vom Finanzamt sei für ein von ihm selbstgenutztes Einfamilienhaus (nicht Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung) ein Abzug nach § 10 e EStG als Sonderausgaben i.H. von 16.500,-- DM berücksichtigt worden. Beigefügt war der Einheitswertbescheid, wonach das im jeweils hälftigen Eigentum der Eltern der Klägerin stehende Grundstück ein Zweifamilienhaus ist, weil in dem Wohngebäude zwei Wohnungen vorhanden sind.

Der Beklagte lehnte die Bewilligung von Ausbildungsförderung ab, da das anzurechnende elterliche Einkommen den Bedarf der Klägerin übersteige. Bei der Berechnung des Einkommens der Eltern war der im Steuerbescheid ausgewiesene Abzug in Höhe von 16.500,-- DM für die eigengenutzte Wohnung nicht berücksichtigt.

Widerspruch , Klage und Berufung gegen diese Nichtberücksichtigung hatten keinen Erfolg.

Entscheidungsgründe: