Der Antragsgegner ist vorläufig verpflichtet, den Antragstellern die Kosten für die stationäre Pflege zu gewähren, soweit sie diese nicht aus ihren Einkünften (Renten, Zahlungen der Pflegekasse) aufbringen können.
Den unstreitig pflegebedürftigen und auf die Heimpflege im tatsächlich in Anspruch genommenen Umfang angewiesenen Antragstellern kann nicht entgegengehalten werden, dass sie über Vermögen verfügen, das mit rund 7.000 Euro den Schonbetrag von zusammengenommen 2.915 Euro (vgl. § 88 Abs.2 Nr. 8 BSHG sowie § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a sowie Nr. 2 der dazu erlassenen Verordnung) nicht unerheblich übersteigt. Wenngleich der über dem Schonvermögen nach § Abs. Nr. liegende Betrag nach keiner anderen Bestimmung des § Abs. vom vorrangigen Einsatz ausgenommen wird, würde ein solcher Einsatz für die Antragsteller jedenfalls eine Härte i.S.v. § Abs. Satz 2 i.V.m. Satz 1 bedeuten.
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