OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.06.2007
6 B 383/07
Normen:
SGB IX § 95 Abs. 2 ; SchwbG (1979) § 22 Abs. 2 ; SchwbG (1986) § 25 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DVBl 2007, 982
ZBR 2008, 106
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 1397/06

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.06.2007 (6 B 383/07) - DRsp Nr. 2008/2253

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.06.2007 - Aktenzeichen 6 B 383/07

DRsp Nr. 2008/2253

»1. Die Auswahlentscheidung im Beförderungsverfahren ist fehlerhaft, wenn die nach § 95 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB IX erforderliche Anhörung der Schwerbehindertenvertretung nicht erfolgt ist (Abweichung von BVerwG, Beschluss vom 25.10.1989 - 2 B 115.89 -, ZBR 1990, 180). 2. Der Dienstherr kann einen Zeitpunkt wählen, bis zu dem die Beförderungsbewerber alle Tatsachen, die nur sie geltend machen können, vorgetragen haben müssen. Verspätetes Vorbringen kann er unberücksichtigt lassen. 3. Fehlt eine solche Bestimmung und beruft sich der Beförderungsbewerber erstmals im Widerspruchsverfahren auf seine Schwerbehinderung, kann die dadurch nötig werdende Anhörung der Schwerbehindertenvertretung im Widerspruchsverfahren vorgenommen werden.«

Normenkette:

SGB IX § 95 Abs. 2 ; SchwbG (1979) § 22 Abs. 2 ; SchwbG (1986) § 25 Abs. 2 ;

Gründe: