I.
Die fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde hat Erfolg, soweit das Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung betr. die Gewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt für einen Monat sowie die rückständigen Mieten abgelehnt hat (1.). Dagegen ist das Rechtsmittel der Antragsteller zurückzuweisen, soweit sie laufende Hilfe - weitergehend -bis zum bestandskräftigen Abschluss des Verwaltungsverfahrens und (erstmals) die Gewährung von Krankenhilfe begehren (2.).
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