I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des Eilrechtsschutzes die Übernahme von Unterkunfts- und Heizungskosten durch Leistungen nach § 22 Abs. 7 SGB II.
Ihre Wohnung ist 48,11 qm groß. Ihre monatliche Miete beträgt 293,52 Euro (228,52 Euro Grundmiete zzgl. 45,00 Euro Betriebskosten zzgl. 20,00 Euro Wasser/Entwässerungskosten). Ihre monatlichen Heizkosten betragen 63,00 Euro.
Die Antragstellerin bezieht Leistungen nach dem
Mit Bescheid vom 17.09.2007 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag nach § 7 Abs. 5 und 6 SGB II ab.
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