BAG - Urteil vom 18.03.2004
6 AZR 679/02
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 §§ 1601 1602 1610 Abs. 1 2 § 1612 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, 2 ; Soldatengesetz § 30 Abs. 1 S. 1, 2 § 31 S. 2 ; Wehrsoldgesetz §§ 4 5 ; BAT-O § 26 Abs. 1 § 29 ;
Fundstellen:
NZA 2004, 751
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 01.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 91 Ca 5663/02

Ortszuschlag - Grundwehrdienst leistender Sohn; Verpflichtung zur Gewährung von Unterhalt

BAG, Urteil vom 18.03.2004 - Aktenzeichen 6 AZR 679/02

DRsp Nr. 2004/7728

Ortszuschlag - Grundwehrdienst leistender Sohn; Verpflichtung zur Gewährung von Unterhalt

Orientierungssätze: 1. Angestellte, die eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind, haben nach § 29 Abschnitt B Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 BAT-O Anspruch auf Ortszuschlag der Stufe 2. Für die gesetzliche Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung sind die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches maßgebend. 2. Der Angestellte ist regelmäßig nicht gesetzlich dazu verpflichtet, einem erwachsenen Sohn während der Grundwehrdienstzeit Barunterhalt zu gewähren. Der Unterhalt des wehrpflichtigen Soldaten ist auf Grund der ihm nach soldatenrechtlichen Vorschriften zustehenden Geld- und Sachbezüge gedeckt. 3. Eine sittliche Verpflichtung des Angestellten zur Gewährung von Unterhalt iSv. § 29 Abschnitt B Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 BAT-O kommt in der Regel nur gegenüber Personen in Betracht, denen gegenüber keine Rechtspflicht zur Gewährung von Unterhalt besteht. Ist ein Angestellter einem Verwandten in gerader Linie nach § 1601 BGB mangels Bedürftigkeit 1602 Abs. 1 BGB) nicht zur Gewährung von Unterhalt verpflichtet, kann eine sittliche Verpflichtung zu Unterhaltsleistungen nur aus besonderen Umständen des Einzelfalles erwachsen.

Normenkette: