Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 09.11.2010 -
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das ihr am 03.12.2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 23.12.2010 Berufung eingelegt.
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