I.
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen "wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit gem. §§ 284, 404 II SGB III eine Geldbuße von 500 EURO festgesetzt." Dazu hat das Amtsgericht folgende Feststellungen getroffen:
"Der Betroffene ist Inhaber einer Straßenbaufirma in Bochum. In der Zeit vom 17.05.1999 bis 13.07.1999 beschäftigte er den türkischen Staatsbürger E.H.. Dieser war in diesem Zeitraum nicht im Besitz einer Arbeitsgenehmigung. Der Arbeitnehmer hatte vorher bei einer Firma K. in Dortmund gearbeitet. Hierfür hatte er auch eine Arbeitserlaubnis. Nachdem das Fehlen der Arbeitsgenehmigung entdeckt wurde, hatte der Betroffene den Arbeitnehmer entlassen und erst nach Erteilung der Arbeitsgenehmigung am 16.08.1999 wieder eingestellt.
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