Die Beschwerde ist nicht in einer den Erfordernissen des § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entsprechenden Weise begründet worden und daher unzulässig. Nach der genannten Bestimmung muß in der Begründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
1. Soweit die Klägerin die Besetzung des entscheidenden Senats des LSG rügt, macht sie einen Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) geltend. Zulässig ist eine derartige Rüge aber nur, wenn in der Beschwerde die den Verfahrensmangel begründenden Tatsachen genau angegeben werden und in sich verständlich den behaupteten Verfahrensfehler ergeben (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14). Daran fehlt es hier.
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