BSG - Beschluß vom 07.01.1999
B 9 VG 8/98 B
Normen:
DRiG § 37, § 29 S. 1; GVG § 21f Abs. 1 ; RpflAnpG § 10 Abs. 1, § 10 Abs. 4, § 3 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3, § 6 ;

Ordnungsgemäßen Besetzung des erkennenden Senates

BSG, Beschluß vom 07.01.1999 - Aktenzeichen B 9 VG 8/98 B

DRsp Nr. 1999/6578

Ordnungsgemäßen Besetzung des erkennenden Senates

1. Nach § 3 Abs. 2 S. 2 RpflAnpG darf lediglich nicht mehr als ein Richter auf Probe oder Richter kraft Auftrages an einer Entscheidung mitwirken, während für die Zahl der mitwirkenden abgeordneten Richter eine Einschränkung nicht vorgesehen ist. Verfassungsmäßige Bedenken gegen diese Regelung sind nicht zu erkennen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

DRiG § 37, § 29 S. 1; GVG § 21f Abs. 1 ; RpflAnpG § 10 Abs. 1, § 10 Abs. 4, § 3 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3, § 6 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht in einer den Erfordernissen des § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entsprechenden Weise begründet worden und daher unzulässig. Nach der genannten Bestimmung muß in der Begründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

1. Soweit die Klägerin die Besetzung des entscheidenden Senats des LSG rügt, macht sie einen Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) geltend. Zulässig ist eine derartige Rüge aber nur, wenn in der Beschwerde die den Verfahrensmangel begründenden Tatsachen genau angegeben werden und in sich verständlich den behaupteten Verfahrensfehler ergeben (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14). Daran fehlt es hier.