Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die ordnungsgemäße Erhebung von Elternbeiträgen für die jugendhilferechtliche Förderung eines schulpflichtigen Kindes in einer Tageseinrichtung. Die am 2003 geborene Tochter der Klägerin F. N. besucht nämlich seit dem 1. August 2009 die Offene Ganztagsschule (OGS) Q. -L. -Schule in C. - H. und hat dort bis zum 31. Juli 2012 das außerunterrichtliche Betreuungsangebot wahrgenommen.
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