OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 09.07.2013
12 A 1530/12
Normen:
SGB VIII § 24 Abs. 2; SGB VIII § 90 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; KiBiz § 5 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 19 K 5596/10

Ordnungsgemäße Erhebung von Elternbeiträgen für die jugendhilferechtliche Förderung eines schulpflichtigen Kindes in einer Tageseinrichtung

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.07.2013 - Aktenzeichen 12 A 1530/12

DRsp Nr. 2014/10702

Ordnungsgemäße Erhebung von Elternbeiträgen für die jugendhilferechtliche Förderung eines schulpflichtigen Kindes in einer Tageseinrichtung

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VIII § 24 Abs. 2; SGB VIII § 90 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; KiBiz § 5 Abs. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die ordnungsgemäße Erhebung von Elternbeiträgen für die jugendhilferechtliche Förderung eines schulpflichtigen Kindes in einer Tageseinrichtung. Die am 2003 geborene Tochter der Klägerin F. N. besucht nämlich seit dem 1. August 2009 die Offene Ganztagsschule (OGS) Q. -L. -Schule in C. - H. und hat dort bis zum 31. Juli 2012 das außerunterrichtliche Betreuungsangebot wahrgenommen.