BSG - Beschluss vom 23.02.2015
B 13 R 334/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 15.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 1851/14
SG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 3912/12

Ordnungsgemäße Bezeichnung einer SachaufklärungsrügeNicht anwaltlich vertretener BeteiligterAufrechterhalten eines konkreten Beweisantrages

BSG, Beschluss vom 23.02.2015 - Aktenzeichen B 13 R 334/14 B

DRsp Nr. 2015/4609

Ordnungsgemäße Bezeichnung einer Sachaufklärungsrüge Nicht anwaltlich vertretener Beteiligter Aufrechterhalten eines konkreten Beweisantrages

1. Die Anforderungen an die ordnungsgemäße Bezeichnung einer Sachaufklärungsrüge gelten zwar uneingeschränkt nur dann, wenn der Beschwerdeführer bereits in der Berufungsinstanz durch einen rechtskundigen und berufsmäßigen Prozessbevollmächtigten vertreten war. 2. War dies nicht der Fall, so kommen zum einen weniger strenge Anforderungen an Form und Inhalt eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags zur Anwendung. 3. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die in § 160 Abs. 2 Nr. 3. Hs. 3 SGG normierten Anforderungen an eine Sachaufklärungsrüge insgesamt unbeachtlich wären. 4. Deshalb kann auch bei einem solchen Beteiligten nicht darauf verzichtet werden, dass er darlegt, einen konkreten Beweisantrag zumindest sinngemäß gestellt und bis zuletzt aufrechterhalten zu haben.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. August 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe: