SG Chemnitz, vom 28.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 2590/14
OrdnungsgeldVerstöße gegen die ProtokollierungspflichtZeitpunkt eines ungebührlichen VerhaltensKeine nachträgliche Ergänzung eines Protokolls
LSG Sachsen, Beschluss vom 20.12.2016 - Aktenzeichen L 3 AS 1111/14 B
DRsp Nr. 2017/1299
OrdnungsgeldVerstöße gegen die ProtokollierungspflichtZeitpunkt eines ungebührlichen VerhaltensKeine nachträgliche Ergänzung eines Protokolls
1. § 182GVG enthält den Mindestinhalt des Protokolls bei Ordnungsmitteln; Sinn dieser Vorschrift ist es, den gesamten Geschehensablauf, der zu dem Beschluss geführt hat, unter dem unmittelbaren frischen Eindruck des Geschehens von dem Vorsitzenden - so konkret wie möglich - schriftlich niederlegen zu lassen, um dem Beschwerdegericht ein möglichst objektives, von Erinnerungsfehlern freies und so umfassendes Bild des Vorgangs zu geben, dass es Grund und Höhe der Festsetzung des Ordnungsmittels regelmäßig ohne weitere Ermittlungen nachprüfen kann.2. Aus der Vorgabe in § 182GVG, dass sowohl der Ordnungsmittelbeschluss als auch dessen Veranlassung in das Protokoll aufzunehmen sind, folgt, dass die Beschlussbegründung und die Beschreibung des die Verhängung des Ordnungsmittels auslösenden Verhaltens inhaltlich voneinander zu trennen sind.3. Eine nachträgliche Ergänzung des Protokollierten ist nicht zulässig.4. Nach § 182GVG ist "der Beschluss des Gerichts [...] in das Protokoll aufzunehmen." Nach allgemeiner Auffassung umfasst der Beschluss im Sinne dieser Regelung nicht nur den Beschlusstenor, sondern den gesamten Wortlaut des Beschlusses einschließlich der Begründung.
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