I. Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 3. Juli 2017 aufgehoben.
II. Die Staatskasse hat der Klägerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I.
Die Klägerin wendet sich gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 3. Juli 2017, mit dem gegen sie wegen nicht ausreichend entschuldigten Ausbleibens ein Ordnungsgeld in Höhe von 400,00 EUR verhängt wurde.
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