LSG Sachsen - Beschluss vom 28.02.2018
L 3 AS 803/17 B
Normen:
ZPO § 141 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 03.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 40 AS 3243/13

OrdnungsgeldbeschlussBeschwerdeErmessensentscheidung

LSG Sachsen, Beschluss vom 28.02.2018 - Aktenzeichen L 3 AS 803/17 B

DRsp Nr. 2018/5221

Ordnungsgeldbeschluss Beschwerde Ermessensentscheidung

1. Die Entscheidung darüber, ob gegen einen Beteiligten, der trotz der Anordnung seines persönlichen Erscheinens ausgeblieben ist, ein Ordnungsgeld festgesetzt wird, steht im Ermessen des Gerichtes. 2. Dies ergibt sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut. 3. Denn nach § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO "kann" gegen die im Termin ausgebliebene Partei Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden.

I. Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 3. Juli 2017 aufgehoben.

II. Die Staatskasse hat der Klägerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

ZPO § 141 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 3. Juli 2017, mit dem gegen sie wegen nicht ausreichend entschuldigten Ausbleibens ein Ordnungsgeld in Höhe von 400,00 EUR verhängt wurde.