Auf die sofortige Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 22.11.2012 -
Die Kosten des Vollstreckungsverfahrens beider Instanzen trägt die Vollstreckungsgläubigerin
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
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