Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 14. Mai 2013 insoweit aufgehoben, als gegen den Beschwerdeführer ein Ordnungsgeld in Höhe von 200 € festgesetzt worden ist.
Die Staatskasse hat dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens erstatten.
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