Auf die Beschwerde der Zeugin wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 15.12.2023 aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse.
Die Beschwerde ist begründet. Ein Ordnungsgeld gegen die im Termin am 24.08.2023 nicht erschienene Zeugin war nicht festzusetzen.
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