LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 15.02.2008
7 Ta 13/08
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2 § 141 Abs. 3 Satz 1 § 380 Abs. 1 Satz 2 § 381 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 12.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1970/07

Ordnungsgeld bei Ausbleiben der persönlich geladenen Partei bei unzutreffenden Hinweis des Prozessbevollmächtigten auf Säumnissituation

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.02.2008 - Aktenzeichen 7 Ta 13/08

DRsp Nr. 2008/9795

Ordnungsgeld bei Ausbleiben der persönlich geladenen Partei bei unzutreffenden Hinweis des Prozessbevollmächtigten auf Säumnissituation

1. Der unzutreffende Hinweis des Prozessbevollmächtigten, es liege eine Säumnissituation vor und die Partei brauche zum Verhandlungstermin nicht zu erscheinen, vermag das Ausbleiben der persönlich geladenen Partei nicht zu entschuldigen, zumal sich die Partei das Verschulden ihres Bevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO als eigenes Verschulden zurechnen lassen muss.2. Auch wenn die Partei persönlich zu einem Verhandlungstermin geladen ist, steht es ihr selbstverständlich frei, die "Flucht in die Säumnis" anzutreten und nicht zu erscheinen; das setzt aber voraus, dass eine Säumnissituation auch tatsächlich gegeben ist.3. Ist eine Säumnissituation nicht gegeben, hat eine Partei auch dann auf entsprechende Anordnung des Gerichtes zu erscheinen, wenn ihr Anwalt verhindert ist; es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass eine nicht anwaltlich vertretene Partei während eines Verhandlungstermines, der von einem Arbeitsgericht durchgeführt wird, unsachlich oder unfair behandelt wird, weshalb ihr Erscheinen (soweit keine Säumnissituation vorliegt) in der Regel zumutbar ist.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2 § 141 Abs. 3 Satz 1 § 380 Abs. 1 Satz 2 § 381 Abs. 1 ;

Gründe: