Das statthafte und auch sonst zulässige Rechtsmittel (§ 380 Abs. 3 ZPO analog) hat Erfolg.
1. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die formellen Voraussetzungen für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gewahrt waren. Der Kläger ist bei Verkündung des Beschlusses vom 3. Mai 2007 nicht persönlich anwesend gewesen; ob seine Ladung den erforderlichen Hinweis (§ 141 Abs. 3 Satz 3 ZPO) auf die Folgen eines Ausbleibens enthielt, kann der Akte nicht entnommen werden.
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