LAG München - Beschluss vom 21.04.2008
6 Ta 139/08
Normen:
ZPO § 141 Abs. 1 ; ZPO § 141 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 05.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 4241/07

Ordnungsgeld

LAG München, Beschluss vom 21.04.2008 - Aktenzeichen 6 Ta 139/08

DRsp Nr. 2008/18483

Ordnungsgeld

»Ein Ordnungsgeld nach § 141 Abs. 3 ZPO darf dann nicht mehr festgesetzt werden, wenn im Termin zur mündlichen Verhandlung Fragen zum Sachverhalt nicht offengeblieben sind und der Rechtsstreit ohne weiteren Vortrag durch Urteil entschieden wurde, wobei unerheblich ist, ob der Rechtsstreit in der Instanz rechtskräftig abgeschlossen wird oder nicht (vgl. BAG - 20. August 2007 - 3 AZB 50/05 - NJW 2008, 252f.).«

Normenkette:

ZPO § 141 Abs. 1 ; ZPO § 141 Abs. 3 ;

Gründe:

Das statthafte und auch sonst zulässige Rechtsmittel (§ 380 Abs. 3 ZPO analog) hat Erfolg.

1. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die formellen Voraussetzungen für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gewahrt waren. Der Kläger ist bei Verkündung des Beschlusses vom 3. Mai 2007 nicht persönlich anwesend gewesen; ob seine Ladung den erforderlichen Hinweis (§ 141 Abs. 3 Satz 3 ZPO) auf die Folgen eines Ausbleibens enthielt, kann der Akte nicht entnommen werden.