LAG Hamm - Urteil vom 05.03.2008
17 Sa 1998/07
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ; BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 1, 2, 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 01.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 6060/06

Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung bei Vorlage falscher Untertagenachweise zur Erlangung des knappschaftlichen Untertagestatus - wirksame Kündigung trotz fehlerhafter Willensbildung des Betriebsrats - keine Abmahnung bei offensichtlich rechtwidriger Leistungserschleichung

LAG Hamm, Urteil vom 05.03.2008 - Aktenzeichen 17 Sa 1998/07

DRsp Nr. 2008/9597

Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung bei Vorlage falscher Untertagenachweise zur Erlangung des knappschaftlichen Untertagestatus - wirksame Kündigung trotz fehlerhafter Willensbildung des Betriebsrats - keine Abmahnung bei offensichtlich rechtwidriger Leistungserschleichung

1. Mängel der Betriebsratsanhörung, die in dem Bereich vorkommen, für den der Betriebsrat zuständig und verantwortlich ist, also Fehler bei der Willensbildung, berühren die Ordnungsgemäßheit des Anhörungsverfahrens nicht; das gilt auch, wenn der Arbeitgeber weiß oder vermuten kann, dass das Verfahren des Betriebsrats nicht fehlerfrei verlaufen ist.2. Der Arbeitnehmer verletzt seine arbeitsvertraglichen Nebenpflichten, wenn er der Arbeitgeberin Nachweise für nicht geleistete Untertagearbeiten in der Absicht vorlegt, die Arbeitgeberin zu veranlassen, die Bescheinigung im Rahmen der knappschaftlichen Rentenversicherung zur Rechtfertigung des Rentenversicherungsstatus zu verwenden.3. Eine Abmahnung ist auch dann entbehrlich, wenn sie nicht mehr das ausreichende Mittel zur Wahrung der Interessen der Arbeitsgeberin ist, namentlich, wenn es sich um schwerwiegende Pflichtverletzungen handelt, deren Rechtswidrigkeit dem Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar ist und bei denen eine Hinnahme durch die Arbeitgeberin offensichtlich ausgeschlossen ist.