LAG Hamburg - Urteil vom 01.07.2015
6 Sa 14/15
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2016, 141
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 14.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Ca 266/14

Ordentliche personenbedingte Kündigung eines inhaftierten ArbeitnehmersUnbegründete Kündigungsschutzklage bei zu verbüßender Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren und drei Monaten und unerheblichen Einwendungen zur Betriebsratsanhörung

LAG Hamburg, Urteil vom 01.07.2015 - Aktenzeichen 6 Sa 14/15

DRsp Nr. 2016/388

Ordentliche personenbedingte Kündigung eines inhaftierten Arbeitnehmers Unbegründete Kündigungsschutzklage bei zu verbüßender Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren und drei Monaten und unerheblichen Einwendungen zur Betriebsratsanhörung

1. Hat der Arbeitnehmer nach seiner strafrechtlichen Verurteilung eine Freiheitsstrafe zu verbüßen und beträgt der noch zu verbüßende Teil der Haftstrafe zum Kündigungszeitpunkt mehr als 2 Jahre, ist dem Arbeitgeber regelmäßig nicht zuzumuten, über den Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist hinaus am Arbeitsverhältnis festzuhalten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung nicht absehbar ist, ob und ggf. wann der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt wird und ob und ggf. wann dem Arbeitnehmer Vollzugslockerungen gewährt werden.